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Urteil Fortsetzung
Schlagworte
Fortsetzung; Mietverhältnis; Anspruch; eheähnliche Gemeinschaft; Beendigung
Leitsatz
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mietern, die beide Mietvertragsparteien sind, mit einem allein das Mietverhältnis fortzusetzen.
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