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Urteil faktische staatliche Verwaltung
Schlagworte
faktische staatliche Verwaltung; Ablösebetrag für Grundpfandrechte; Teilungsunrecht
Leitsatz
Kriterium für das Vorliegen einer "staatlichen Verwaltung" ist, daß die Verwaltung staatlicherseits angeordnet wurde, nicht etwa, daß sie durch eine staatliche Stelle - wie einen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung - ausgeübt wurde ("faktische" staatliche Verwaltung).
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