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Urteil Erbscheineinziehungsverfahren
Schlagworte
Erbscheineinziehungsverfahren; Zuständigkeit des Nachlassgerichts; Staatliches Notariat
Leitsatz
Das gemäß § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung von Senat, Rpfleger 1992, 487).
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