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Urteil Enteignung eines polnischen Unternehmens
Schlagworte
Enteignung eines polnischen Unternehmens; Restitutionsausschluss
Leitsatz
Ist ein polnisches Unternehmen durch die Haupttreuhandstelle Ost im Jahr 1939/40 in Polen enteignet worden, so scheiden Restitutionsansprüche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes sowohl hinsichtlich des seinerzeitigen Barvermögens als auch hinsichtlich des bei der nachfolgenden Veräußerung des enteigneten Unternehmens im Jahr 1942 erzielten Kaufpreises aus.
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