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Urteil Einigungsvertrag


Schlagworte

Einigungsvertrag; Regelungsbefugnis; Ostsektor von Berlin; Verteidigungsgrundstück; Mauergrundstück

Leitsatz

Die Vertragsparteien des Einigungsvertrages waren befugt, in die Regelungen über die Wirksamkeit von behördlichen Maßnahmen in der DDR Verwaltungsakte im Bereich des Ostsektors von Berlin einzubeziehen, auch soweit diese gegen den besatzungsrechtlichen Status Berlins verstoßen haben sollten (wie Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = ZOV 1996, 140).

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