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Urteil Einigungsbescheid


Schlagworte

Einigungsbescheid; Altforderungen; Sicherungshypothek; Einwendungen des Berechtigten

Leitsatz

Erfolgt die Rückübertragung eines Grundstücks mittels gütlicher Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG und deren Bestätigung durch Bescheid, umfaßt diese Einigung die vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG wiedereinzutragenden Altforderungen bzw. neueinzutragenden Sicherungshypotheken aufgrund der Ablösung der Altforderungen durch den Staat. In diesem Fall sind bei der Kündigung der Sicherungshypotheken nach Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides jegliche Einwendungen des Berechtigten zum Bestehen und der Höhe der Sicherungshypotheken ausgeschlossen.

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