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Urteil Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife
Schlagworte
Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife; Quotenklausel bei Schönheitsreparaturen
Leitsätze
Betriebskostenvorauszahlungen können nach Eintritt der Abrechnungsreife nur noch dann verlangt werden, wenn sie in die entsprechende Betriebskostenabrechnung als Soll Vorschüsse eingestellt werden.
Ein Anspruch aus der sogenannten Quotenklausel im Rahmen von Schönheitsreparaturen ist dann unwirksam, wenn sie einen Abgeltungsanspruch von 100 % für den Fall vorsieht, daß die Schönheitsreparaturen bei Vertragsende länger als fünf Jahre zurückliegen.
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