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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Leistungsprinzip; Kopien; Abrechnungsbeleg; Belegeinsicht; Erfüllungsort
Leitsätze
1. Betriebskosten bei der Wohnraummiete sind grundsätzlich nach dem sog. Leistungsprinzip abzurechnen.
2. Es richtet sich nach den Umständen, ob der Mieter Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege fordern kann oder Belegeinsicht zu nehmen hat. Der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung ist Erfüllungsort der Belegeinsicht, sofern wegen räumlicher Entfernung dem Mieter das Aufsuchen des Vermieters nicht unzumutbar ist.
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