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Urteil besenrein
Schlagworte
besenrein; DDR-Mietvertrag; DDR-Mustermietvertrag; Wohnungsabnahmeprotokoll; Schuldanerkenntnis; malermäßige Instandhaltung
Leitsätze
1. Zur Auslegung der Bestimmungen in den DDR-Mustermietverträgen,
a) daß der Mieter die Mietsache besenrein in einem vertragsgemäßen Gebrauchszustand unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes zurückzugeben habe,
b) daß der Mieter für die malermäßige Instandhaltung verantwortlich sei.
2) Das Wohnungsabnahmeprotokoll bei Wohnungsrückgabe begründet regelmäßig keine über die mietvertraglichen Vereinbarungen hinausgehenden Verpflichtungen des Mieters.
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