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Urteil Bei Verzug mit Wohngeld (Hausgeld) trägt der Wohnungseigentümer auch außergerichtliche Kosten
Schlagworte
Bei Verzug mit Wohngeld (Hausgeld) trägt der Wohnungseigentümer auch außergerichtliche Kosten
Leitsatz
Ist ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldzahlungen in Verzug, entspricht es der Billigkeit, daß er auch die außergerichtlichen Kosten in einem Gerichtsverfahren zu tragen hat.
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