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Urteil bauliche Veränderung
Schlagworte
bauliche Veränderung; rechtswidrig; Rechtsnachfolger; Duldung; Rückbau; Rückbaumaßnahmen; Zumutbarkeit
Leitsatz
1. Die Rechtsnachfolgerin eines Wohnungseigentümers, der rechtswidrige bauliche Veränderungen vorgenommen hat, haftet nur auf Duldung ihrer Beseitigung.
2. Die Kosten der Beseitigung trägt in diesem Fall die Eigentümergemeinschaft.
3. Zur Unzumutbarkeit von Rückbaumaßnahmen.
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