Urteil Ausschlussfrist
Schlagworte
Ausschlussfrist; Wechsel von einem Entschädigungsantrag auf ein Rückübertragungsbegehren; Rückgabeanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungsmaßnahme; entschädigungslose Enteignung; Übertragung einer aufgegebenen oder verpachteten Altsiedlerstelle; Altsiedlerstelle; Enteignung; unlautere Machenschaft
Leitsätze
1. Nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist ein Wechsel von einem Entschädigungsantrag auf ein Rückübertragungsbegehren nicht mehr möglich.
2. Die Übertragung einer aufgegebenen oder verpachteten Altsiedlerstelle an die diese Stelle bewirtschaftende Person nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 26. September 1950 (GBl. S. 1071) war keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.
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