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Urteil Ausnutzen


Schlagworte

Ausnutzen; geringes Angebot; Sondermarkt; Musikerwohnung; Teilmarkt; Mietpreisüberhöhung

Leitsatz

Das geringe Angebot i. S. von § 5 WiStG wird bereits dann ausgenutzt, wenn feststeht, dass der überhöhte Mietzins nicht erzielt worden wäre, wenn ein ausreichendes Angebot an Wohnraum vorhanden gewesen wäre. Das Merkmal des Ausnutzens bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Mieters, sondern allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt.

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