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Urteil Aufheizung
Schlagworte
Aufheizung; Sachmangel; Mietmangel; Mangel; Mietminderung; Hitze; Innentemperatur
Leitsatz
1. Die Räume einer Arztpraxis sind mit einem Sachmangel behaftet, wenn die Innentemperatur der Arbeitsräume 26° C (bei einer Außentemperatur von 32° C) übersteigt oder nicht gewährleistet ist, daß bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens 6° C niedriger ist.
2. Der Mieter trägt nicht vorwerfbar zur Aufheizung bei, wenn er die Fenster nachts geschlossen hält, ohne der Aufheizung tagsüber entgegenzuwirken, um nicht des Versicherungsschutzes verlustig zu gehen.
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