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Urteil Aufbaugrundstück
Schlagworte
Aufbaugrundstück; Übergang in Volkseigentum
Leitsätze
1. Das Eigentum an einem Grundstück konnte nach § 16 Abs. 2 EntschädigungsG/DDR auch dann kraft Gesetzes in Volkseigentum übergehen, wenn für das Grundstück - ohne förmliche Entziehung des Eigentums - eine "Inanspruchnahme" nach § 14 AufbauG bzw. § 9 AufbauVO ausgesprochen wurde.
2. Art. 237 § 2 EGBGB ist nicht (entsprechend) auf den Fall anwendbar, daß die Grundbuchumschreibung zugunsten des "Eigentum des Volkes" unterblieben ist.
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