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Urteil Anspruch des Vermieters auf laufende Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Anspruch des Vermieters auf laufende Schönheitsreparaturen; Vorschußanspruch; Wohnungszustand während der Mietzeit
Leitsätze
1. Bei Verzug des Mieters mit laufenden Schönheitsreparaturen ist der Vermieter berechtigt, einen Vorschuß in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu verlangen.
2. Der Mieter schuldet im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen nicht ständig eine frisch renovierte Wohnung, so daß bei leicht gelblichen Flecken oder einer starken Abnutzung an einer Stelle der Vermieter keine Malerarbeiten verlangen kann.
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