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Urteil Anmeldefrist
Schlagworte
Anmeldefrist; Erbengemeinschaft; Anmeldung eines Miterben; nachträgliche Konkretisierung des Anspruchs
Leitsatz
Kommt eine Rückübertragung des Vermögenswertes nur an eine Erbengemeinschaft in Betracht (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG), so daß für die Einhaltung der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) der Antrag durch einen der Miterben genügt, scheitert die nachträgliche Konkretisierung, daß die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll, nicht am Fristablauf.
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