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Urteil Abnutzung
Schlagworte
Abnutzung; Teppichboden; Gebrauchsspuren; Endreinigung; Beweislast; übermäßige Abnutzung
Leitsatz
Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung der Mietsache nach Mietvertragsende trägt der Vermieter.
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