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  1. XI ZR 283/03 - Kreditwiderruf bei Schrottimmobilien; kein Einwendungsdurchgriff bei Realkredit
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).
    BGH
    26.09.2006
  2. XI ZR 341/05 - Nachfristsetzung bei Verbraucherkreditgesetz
    Leitsatz: Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.
    BGH
    05.12.2006
  3. XI ZR 374/04 - Verbraucherdarlehen; Aufklärungspflicht des Darlehensgebers; Vorausdarlehen; Grundschuld; Vollstreckungsunterwerfung; abstraktes Schuldanerkenntnis; Haftungsübernahme; Widerruf; verbundenes Geschäft; Vermutung für Aufklärungspflichtverletzung; Wissensvorsprung
    Leitsatz: 1. 496 Abs. 2 BGB ist auf das abstrakte Schuldanerkenntnis eines Verbraucherdarlehensnehmers nicht analog anwendbar. 2. Die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung des Verbraucherdarlehensnehmers sichert nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen des Darlehensgebers, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus einem Vorausdarlehen. 3. Die Haftungsübernahme erstreckt sich bei einem wirksamen Widerruf des Darlehens auch auf den Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages. 4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Verbraucherdarlehensnehmer den Darlehensgeber auch nicht unter Hinweis auf ein sog. "verbundenes Geschäft" auf die Immobilie verweisen. 5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung im Einzelfall dann verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgebein hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. 6. Ein die Aufklärungspflicht auslösender Wissensvorsprung der finanzierenden Bank in Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufe oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß es sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
    BGH
    19.12.2006
  4. XI ZR 425/04 - Darlehensforderung; Belegenheit; Verjährung; Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin
    Leitsatz: a) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirksam enteignet werden konnten, analog anzuwenden. b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifelhaft war. c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. zugunsten der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin.
    BGH
    28.03.2006
  5. XI ZR 432/04 - Anwendung des HWiG auch auf in zu privaten Zwecken aufgesuchter Wohnung des Anlagevermittlers geschlossene Verträge
    Leitsatz: Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewußt zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.
    BGH
    13.06.2006
  6. XI ZR 48/04 - Aufklärungspflicht der Bank bei Schrottimmobilien
    Leitsatz: In den Fällen eines institutionellen Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann bei Täuschung des Anlegers und Darlehennehmers ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bestehen (Ergänzung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    16.05.2006
  7. XI ZR 56/05 - Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen aus jährlichen Verwaltungsgebühren und Ausgabeaufschlägen auf Fondsanteile; Kapitalanlageberatung
    Leitsatz: Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muß sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
    BGH
    19.12.2006
  8. XI ZR 94/05 - Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte; Verbraucherverträge; Schuldrechtsmodernisierung; Übergangsrecht; Schrottimmobilien; Immobilienkauf; Immobilienfinanzierung; Vertragsanbahnung
    Leitsatz: Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).
    BGH
    13.06.2006
  9. V ZB 17/06 - Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage; Sendemast; Mobilfunkantennen; Mehrfachanlage; gemeinschaftliches Gebäude; Gemeinschaftseigentum; Verbandsvermögen; Teilrechtsfähigkeit; Dienstbarkeit; Gemeinschaftsgrundstück
    Leitsatz: Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes „eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.
    BGH
    30.03.2006
  10. XII ZB 118/03 - Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts
    Leitsatz: Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Betreuten.
    BGH
    20.12.2006