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Urteil Zurückbehaltungsrecht für verjährte Forderungen
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht für verjährte Forderungen
Leitsatz
Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; daß sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht erforderlich.
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