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Urteil Wertermittlung eines Landschaftsgartens nach dem Ertragswertverfahren


Schlagworte

Wertermittlung eines Landschaftsgartens nach dem Ertragswertverfahren; Gartenanlagen; Anpflanzungen

Nichtamtlicher Leitsatz

Nach dem Ertragswertverfahren sind Gartenanlagen nicht gesondert zu bewerten, da sie meist keine über den Ertrag der baulichen Anlagen hinausgehende Rendite erwarten lassen. Zuschläge im Rahmen der Wertermittlung sind nur ausnahmsweise und nur dann angebracht, wenn besonders aufwendige Anpflanzungen vorliegen, die nicht bereits mit den zugrunde gelegten Ertragsverhältnissen berücksichtigt werden und denen von Marktteilnehmern zusätzlich Rechnung getragen wird.

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