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Urteil Wertausgleich
Schlagworte
Wertausgleich; Abschläge vom Aufwendungsersatz
Leitsatz
Die jährlichen Abschläge zur Ermittlung des Wertausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG sind nur bis zum Erlaß des Rückübertragungsbescheids, nicht bis zu dessen Bestandskraft vorzunehmen.
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