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Urteil Wasseruhren in Eigentumswohnung nicht gesetzlich vorgeschrieben


Schlagworte

Wasseruhren in Eigentumswohnung nicht gesetzlich vorgeschrieben; Wasserzähler; Kaltwasserverbrauch; Kostenverteilung; Messvorrichtungen; Verbrauchserfassung

Leitsätze

Kosten für das Kaltwasser sind keine Kosten für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums. Die Umlage der Kosten für den Kaltwasserverbrauch hat zunächst nach dem Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen, der in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung für die Umlage der Kosten vorgesehen ist. Bei Fehlen eines vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels steht es im Ermessen der Gemeinschaft, durch Mehrheitsbeschluss über einen Kostenverteilungsschlüssel zu befinden.

Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Installation von Messvorrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs von Kaltwasser; eine gesetzliche Bestimmung ist nicht ersichtlich, wonach die Umlage der Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig zu erfolgen hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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