Urteil Vorkaufsrecht
Schlagworte
Vorkaufsrecht; Vorkaufsrechtsvereinbarung; Rückkaufsrecht; Veräußerungsverbot; Gebäudeeigentum; Modrow-Gesetz
Leitsätze
1. Die Bestimmung in einem mit Rücksicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (sog. Modrow-Gesetz) geschlossenen Kaufvertrag, wonach im Verkaufsfall das Grundstück dem Magistrat von Berlin (Verkäufer) zum Rückkauf zu den jetzigen Vertragsbedingungen angeboten werden muß, stellt keine Vorkaufsrechtsvereinbarung dar, weshalb die Form des § 297 ZGB einzuhalten war.
2. Neben dem in §§ 306 ff. ZGB geregelten Vorkaufsrecht kam eine bloß schuldrechtliche Vorkaufsvereinbarung an Grundstücken nicht in Betracht.
3. Die Vereinbarung eines unbefristeten Veräußerungsverbots sowie eines unbefristeten Rückkaufsrechts verstieß gegen § 6 Abs. 1 des Modrow-Gesetzes und ist daher nichtig.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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