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Urteil Voraussetzungen für Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Voraussetzungen für Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel kann der Vermieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn er dem Mieter vorher erfolglos eine Vertragsänderung angeboten hat.
2. Eine nunmehr wirksame Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen darf nicht im Wege der Vertragsänderung rückwirkend auf den Beginn des Mietverhältnisses festgelegt werden.
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