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Urteil Verwaltungsrecht


Schlagworte

Verwaltungsrecht, Allgemeine Grundsätze (öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis), Anschlussnehmer, gemeindliche Abwasserkanalisation

Leitsätze

a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-recht­liches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen.

b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflicht bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer.

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