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Urteil Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Schlagworte
Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Widerspruchsverfahren; Entscheidung der Widerspruchsbehörde über verspäteten Widerspruch; Beteiligung der verfügungsberechtigten Gemeinde
Leitsatz
Der Befugnis der Widerspruchsbehörde, auch im Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz über einen unheilbar verspäteten Widerspruch in der Sache zu entscheiden und damit den Klageweg zu eröffnen, steht eine Beteiligung der verfügungsberechtigten Gemeinde nicht entgegen.
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