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Urteil Verfügungsberechtigter
Schlagworte
Verfügungsberechtigter; Erstattungsanspruch; Instandsetzungsmaßnahmen; Erhaltungsaufwendungen; Dachreparatur
Leitsatz
Dach- und Fensterreparaturkosten sind zur Erhaltung des Vermögenswertes erforderlich und erstattungsfähig, wenn der Vermögenswert andernfalls bei Nichtvornahme konkret von Teilzerstörung betroffen bzw. bedroht ist.
Die Durchführung weiterer Arbeiten (z. B. gesamte Dacheindeckung anstelle von Einzelreparaturen) ist danach gleichfalls erstattungsfähig, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Durchführung der Arbeiten vernünftig erscheint.
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