Urteil Verfügungsberechtigter
Schlagworte
Verfügungsberechtigter; Zuordnungsberechtigter; Verkehrswertermittlung; Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, bei einem beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes den Verkehrswert zu erzielen. Er ist deshalb verpflichtet, diesen vor der Veräußerung zu ermitteln.
2. Die Ermittlung des Verkehrswertes hat auf der Grundlage von Preisvergleichen mit Verkäufen ähnlicher Objekte oder auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens zu erfolgen (BVerwGE 108, 301).
3. Ermittelt der Verfügungsberechtigte vor Veräußerung des Grundstücks den Verkehrswert nicht, trägt er gegenüber dem Zuordnungsberechtigten das Risiko, aus eigenen Geldmitteln die Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert ausgleichen zu müssen.
4. Hat der Verfügungsberechtigte vor der Veräußerung den Verkehrswert ordnungsgemäß etwa durch Sachverständigengutachten ermittelt, ist der Zuordnungsberechtigte ausreichend in seinem Interesse geschützt. Er kann dann im Regelfall nicht damit gehört werden, das Gutachten sei fehlerhaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gutachten offensichtliche Mängel aufweist.
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