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Urteil Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete
Schlagworte
Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete; Formularklausel
Leitsatz
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen", einen starren Fristenplan, der den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.
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