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Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Summierungseffekt


Schlagworte

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Summierungseffekt; Haustürgeschäft bei Absprache zur Verrechnung der Kaution

Leitsatz

Trotz Vereinbarung von sog. weichen Renovierungsfristen ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn daneben noch der Mieter verpflichtet wird, nach Beendigung der Mietzeit (jedenfalls) zu renovieren.

Vereinbaren die Mietvertragsparteien in einem Mietaufhebungsvertrag dennoch, daß die mieterseits geleistete Kaution mit den Renovierungskosten verrechnet wird, kann diese Vereinbarung als Haustürgeschäft widerrufen werden, wenn sie in der Privatwohnung des Mieters ausgehandelt und vereinbart wird und der Mieter den Vermieter nicht in die Wohnung bestellt hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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