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Urteil Umrechnung von Brutto- und Nettomiete


Schlagworte

Umrechnung von Brutto- und Nettomiete; Mieterhöhung

Leitsatz

Jedenfalls für Mieterhöhungsverlangen, die vor der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05 -, GE 2006, 46 erklärt worden sind, ist die Angabe der durchschnittlichen Betriebskosten laut Mietspiegel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)

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