Urteil Überschuldung
Schlagworte
Überschuldung; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverlust; Zeitwert des Grundstücks; Jahresreinertrag; Erbschaftsteuer; Hausgrundstück; Nachlass; Rückübertragung; Erbausschlagung; Restitution; Schädigungsmaßnahme; objektbezogene Verbindlichkeiten; Vermietungserträge
Leitsätze
1. Wurden bei der Vermietung eines Wohngebäudes laufend Erträge erzielt, aber jahrzehntelang keinerlei Instandsetzungsmaßnahmen vor-genommen, beruht eine festgestellte Überschuldung nur dann auf nicht kostendeckenden Mieten, wenn im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes der Zeitwert des Grundstücks zuzüglich eines angemessen vervielfachten Jahresreinertrages nicht ausreicht, um die Kosten der anstehenden unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen zu decken. Grundsätzlich ist nach 20 Jahren mit größeren Instandsetzungsmaßnahmen zu rechnen.
2. Bei Prüfung der Überschuldung ist dem Grundstückswert die zu zahlende Erbschaftsteuer nicht als objektbezogene Verbindlichkeit gegenüberzustellen.
3. Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weil hierzu ein infolge nicht kostendeckender Mieten überschuldetes Hausgrundstück gehörte und dies im Saldo zu einer Überschuldung des gesamten Nach-lasses führte, kann er zwar grundsätzlich die Rückübertragung des überschuldeten Hausgrundstücks beanspruchen, nicht aber die Rückübertragung weiterer Grundstücke oder sonstiger Vermögenswerte, die er durch die Erbausschlagung verloren hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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