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Urteil Streitwert für Untermieterlaubnis


Schlagworte

Streitwert für Untermieterlaubnis; Jahresbetrag; Untermietzins

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.

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