Urteil Stillschweigende Umstellung der Mietstruktur von Bruttomiete auf Teilinklusivmiete
Schlagworte
Stillschweigende Umstellung der Mietstruktur von Bruttomiete auf Teilinklusivmiete; vertragliche Abwälzung von Betriebskosten
Leitsätze
1. Hat bei Vereinbarung einer Bruttomiete der Vermieter später nach einem Ankündigungsschreiben über einen längeren Zeitraum dem Mieter Betriebskostenabrechnungen übersandt, und sind die Nachzahlungsbeträge widerspruchslos gezahlt worden, liegt eine einverständliche Änderung der Mietstruktur vor.
2. Werden bestimmte Betriebskostenarten (hier: Gartenpflege und Hauswart) zunächst nicht erwähnt, liegt insoweit keine einverständliche Änderung vor; diese Betriebskostenarten sind nach wie vor in der Miete enthalten (Teilinklusivmiete).
(Leitsätze der Redaktion)
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