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Urteil Stillegung einer mitvermieteten Einrichtung (Müllschlucker)


Schlagworte

Stillegung einer mitvermieteten Einrichtung (Müllschlucker)

Leitsätze

1. Die Beschwer des zur Wiederherstellung einer Müllschluckeranlage verurteilten Vermieters richtet sich nicht nach der fiktiven Minderung, sondern nach den dafür entstehenden Kosten.

2. Hat sich der Vermieter - auch nur formularvertraglich - vorbehalten, die Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen zu ändern, ist er bei Änderung der gesetzlichen Regelung der Abfallverwertung und im Interesse einer notwendigen Bewirtschaftung des Hauses berechtigt, einen Müllschlucker stillzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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