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Urteil Schönheitsreparaturen mit "grundsätzlichen" Fristen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen mit "grundsätzlichen" Fristen; Übergabe unrenovierter Wohnung; starre Fristen; weiche Fristen; starrer Fristenplan; Entfernung und Ersetzen von Tapeten; vorvertragliche Abnutzung

Leitsatz

Eine Formularklausel, wonach Schönheitsreparaturen "grundsätzlich" in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre und in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre fällig und vom Mieter fachgerecht vorzunehmen und spätestens bei Ende des Mietverhältnisses die je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen sind, ist wirksam. Das gilt auch bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung, wenn die Fristen gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses abgelaufen sind. (Leitsatz der Redaktion)

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