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Urteil Revisionzurückweisung


Schlagworte

Revisionzurückweisung; Revisionszulassungsgrund; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verzug; Erfüllungsverweigerung

Nichtamtliche Leitsätze

 

1.Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine Zurückweisung auch nur einer der beiden Revisionen erfolgen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO) setzt voraus, daß das Berufungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.; dabei muß ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten.

4.Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Mahnung als Voraussetzung für den Schuldnerverzug entbehrlich macht, liegt bei längere Zeit andauernden außergerichtlichen Verhandlungen über den Anspruch nicht vor.

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