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Urteil Rechtliches Gehör


Schlagworte

Rechtliches Gehör; Willkürverbot; abwegige Rechtsauffassung

Leitsätze

1. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. zu verhindern; dazu gehört auch ein Antrag auf Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.

2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn von dem erkennenden Gericht die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das erkennende Gericht nicht ausdrücklich mit einem vom Beschwerdeführer im Prozeß genannten Urteil auseinandersetzt, weil dieses nicht "einschlägig" war.

(Leitsätze der Redaktion)

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