« zurück zur Suche
Urteil Quorum
Schlagworte
Quorum; Unternehmensträger; Rechtsnachfolger; Anmeldung
Leitsatz
Das in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG festgelegte Quorum findet nur auf solche geschädigten Unternehmensträger Anwendung, die durch oder infolge der Schädigung untergegangen sind. Der noch existente Unternehmensträger oder sein Rechtsnachfolger bedarf für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keines Quorums.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat