Urteil Prozeßkostenhilfe für Religionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein
Schlagworte
Prozeßkostenhilfe für Religionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein
Leitsätze
Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten, besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen.
Die behauptete Gemeinnützigkeit eines beklagten Vereins begründet noch kein "allgemeines Interesse" an der Rechtsverteidigung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Klage des Vermieters.
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