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Urteil Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters erfordert eigenes Interesse


Schlagworte

Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters erfordert eigenes Interesse; keine klageweise Beitreibung von Mieten durch Verwalter

Leitsätze

1. Die Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozeßstandschaft) erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflußt.

2. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten oder er dem Verwalter zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.

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