Urteil Offenlegung der Vertretungsbefugnis einer natürlichen Person für eine juristische
Schlagworte
Offenlegung der Vertretungsbefugnis einer natürlichen Person für eine juristische; Umrechnung von Bruttomiete auf Nettomiete nur mit tatsächlichen Betriebskosten; Wiederholung eines Mieterhöhungsverlangens im Prozeß nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels; formunwirksames Mieterhöhungsverlangen
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person, in dem eine natürliche Person benannt ist, deren Vertretungsbefugnis für die juristische Person nicht erkennbar ist, ist unwirksam.
2. Wird bei vereinbarter Bruttokaltmiete auf einen Nettomieten-Mietspiegel Bezug genommen, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels Begründung unwirksam, wenn auf die durchschnittlichen Betriebskosten gemäß Ziffer 5 des Berliner Mietspiegels 2003 abgestellt wird.
3. Wird das (neue) Mieterhöhungsverlangen nach Veröffentlichung des aktuellen Mietspiegels wiederholt, so muß der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des aktuellen Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennen und die erhöhte Miete angeben; lediglich die Wiederholung des auf den außer Kraft getretenen Mietspiegel bezogenen Textes reicht nicht aus.
(Leitsätze der Redaktion)
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