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Urteil Nutzungsherausgabe
Schlagworte
Nutzungsherausgabe; Fremdnutzung; Verfügungsberechtigter; Pflichtverletzung
Leitsätze
1. Der Wert unentgeltlicher Fremdnutzung ist nach dem Vermögensgesetz dem Verfügungsberechtigten zugewiesen.
2. Der Verfügungsberechtigte handelt nicht pflichtwidrig, wenn er Dritten den Vermögenswert unentgeltlich zur Verfügung stellt.
3. Weder § 7 Abs. 7 VermG noch § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geben unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung einen Anspruch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen.
(Leitsätze des Einsenders)
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