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Urteil Notarhaftung
Schlagworte
Notarhaftung; verfrühte Auskehrung der Heimfallentschädigung
Nichtamtlicher Leitsatz
Die Heimfallentschädigung darf der Notar nicht an den Gläubiger (Konkursverwalter) auskehren, bevor dessen Anspruch mit Umschreibung der Wohnungserbbaurechte überhaupt entstanden war
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