Urteil Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftig
Schlagworte
Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftig; Abwägung zwischen Naturschutz und Eigentum
Leitsätze
1. Waren vor einer Sanierung der Fassade Niststätten von Haussperlingen und Fledermausquartiere vorhanden, die im Zuge der Fassadensanierung beseitigt wurden, hat der Grundstückseigentümer nach Beendigung der Bauarbeiten für angemessene Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzniststätten und -quartiere) zu sorgen.
2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums wird dadurch nicht berührt, denn die naturschutzrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Reichweite des Eigentums.
(Leitsätze der Redaktion)
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