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Urteil Natur der Sache
Schlagworte
Natur der Sache; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Abriss; Nutzungsaufgabe
Leitsatz
Auch der Ausschlußgrund "Rückübertragung ... von der Natur der Sache her nicht möglich" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist nutzungsbezogen zu interpretieren. Er kann jedenfalls dann nicht mehr vorliegen, wenn die Nutzung längere Zeit aufgegeben ist, die Wiederaufnahme nicht konkret bevorsteht und langfristig der Abriß der Gebäude zu erwarten ist.
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