Urteil Nachschußpflicht bei Immobilienfonds
Schlagworte
Nachschußpflicht bei Immobilienfonds; Anlegerschutz
Leitsätze
a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluß begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.
Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).
b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschußzahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschußverpflichtung sein.
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