Urteil Müllschlucker
Schlagworte
Müllschlucker; Stillegung einer Müllabwurfanlage; Mülltrennung; Unterlassungsanspruch; Abfalltrennung
Leitsätze
1. Ist eine im Hause vorhandene Müllabwurfanlage nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen, sondern nur zur Nutzung überlassen, so besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Mieters gegen die Stillegung der Anlage.
2. Vielmehr ist der Vermieter wegen der auch ihn treffenden Verpflichtung zur stofflichen Trennung des Abfalls gem. § 4 KrW/AbfG berechtigt, die Müllabwurfanlage zur Verbesserung des Abfalltrennungsverhaltens der Mieter stillzulegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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