Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Wohnflächendifferenz; Vereinbarung der Mietvertragsparteien; Anrechnung von Flächen; Dachterrasse
Leitsatz
Entsprach es bei Abschluß des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, daß in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.
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